Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung Entscheid vom 8. Mai 2018 Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter Hp. Blaser, Hp. Fischer, S. Plachel Obergerichtsschreiberin B. Schittli Verfahren Nr
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 10. Januar 1985 gründeten die beiden Parteien zusammen mit E___ die C___ AG mit
Sitz in D___. Alle drei Aktionäre waren bei der Gründung im Verwaltungsrat vertreten, der
Beklagte und E___ hatten zudem die Geschäftsleitung inne. Am 23. Januar 1985
vereinbarten diese drei Aktionäre einen Aktionärbindungsvertrag (nachfolgend ABV; act.
B 4/3/1). Dieser beinhaltete unter anderem Abmachungen über den Anspruch der drei
Gründeraktionäre auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat (Ziff. 5) und auf
Ausschüttungen der Aktiengesellschaft an sie (Ziff. 8). Insbesondere wurde bestimmt,
dass B___ als nichtgeschäftsführender Aktionär in bestimmtem Umfang Anspruch auf
eine Ausschüttung hatte, sobald der Lohn von A___ eine gewisse Schwelle überschritt.
Der Vertrag wurde "unkündbar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und Änderungen
waren nur mit dem schriftlichen Einverständnis aller drei Gründeraktionäre möglich (Ziff.
11). Für den Fall der Verletzung des ABV durch eine Vertragspartei wurde eine
Konventionalstrafe von CHF 40'000.00 pro Widerhandlungsfall statuiert (Ziff. 12).
Im Dezember 1986 schied B___ aus dem Verwaltungsrat aus (act. B 3/11/18). Im Jahr
1998 fanden unter den drei Aktionären Gespräche über eine Anpassung des ABV statt
(act. B 3/11/12), die jedoch ergebnislos verliefen. Dies hatte zur Folge, dass A___ am
28. April 1999 diesen Vertrag kündigte (act. B 3/11/13). B___ widersetzte sich dieser
Kündigung und hielt am ABV weiter fest (act. B 4/19/20). An der Generalversammlung
vom 1. November 1999 beantragte er seine Wahl in den Verwaltungsrat, wurde jedoch
nicht gewählt (act. B 3/11/15, S. 8). Auch in den Folgejahren wurde er nicht in den
Verwaltungsrat gewählt, zuletzt war dies an der Generalversammlung vom 12. Juni 2014
der Fall (act. B 3/3/3 bis B 3/3/8 und B 3/27/22). Per Ende 2001 schieden A___ und E___
aus dem Verwaltungsrat aus (act. B 3/10, S. 14). E___ verstarb im Januar 2004.
B___ beantragt gestützt auf den ABV seine Wahl in den Verwaltungsrat. Weiter beantragt
er die Leistung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten für seine wiederholte
Nichtwahl in den Verwaltungsrat und die unterbliebenen Ausschüttungen, die ihm nach
seiner Auffassung im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an den Beklagten
zustehen. A___ bestreitet die weitere Gültigkeit des ABV nach der Kündigung im Jahre
1999 und weist die Begehren von B___ daher zurück.
Seite 3
B. Prozessgeschichte vor den kantonalen Gerichten
a) B___ stellte am 21. Dezember 2012 beim Vermittleramt Appenzeller Vorderland das
Vermittlungsbegehren. Die Vermittlung fand am 13. Februar 2013 statt und endete ohne
Einigung der Parteien, weshalb dem Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend
Berufungsbeklagter) gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
b) Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom
28. Mai 2015 gut und verpflichtete den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend
Berufungskläger), dem Berufungsbeklagten CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf
einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins zu 5 % auf einem Betrag von
CHF 40‘000.00 seit 30. Juni 2011, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit
28. Juni 2012 und Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 23. Oktober
2012 zu bezahlen. Weiter wurde der Berufungskläger unter Androhung von Busse oder
Haft gemäss Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall verpflichtet, den Berufungsbeklagten
an der nächsten Generalversammlung der C___ AG in den Verwaltungsrat zu wählen,
solange der Berufungsbeklagte sich für dieses Amt zur Verfügung stellt. Die
Gerichtskosten im Umfang von insgesamt CHF 12‘400.00 wurden dem Berufungskläger
auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 15‘994.80 zu bezahlen (Verfahren O1Z 15 11, act. B 2/3).
c) Die Berufung von A___ wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 22.
August 2016 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 18‘000.00, wurden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm
geleisteten Kostenvorschusses von CHF 15‘000.00. Zudem hatte der Berufungskläger
den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung mit CHF 7‘804.10 (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Verfahren O1Z 15 11, act. B 2/16).
C. Verfahren vor Bundesgericht
a) Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte A___ dem Bundesgericht, das Urteil des
Obergerichts kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. B___ ersuchte um kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Seite 4
b) Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde mit Urteil vom
27. Juni 2017 teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Es
hat A___ verpflichtet, B___ CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf einem Betrag von
CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins von 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit
30. Juni 2011 und Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 28. Juni 2012 zu
bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 8‘000.00
wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und für das bundesgerichtliche Verfahren
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Zur Neufestsetzung der Kosten des
kantonalen Verfahrens wurde die Sache an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden
zurückgewiesen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017, act. B 1).
In materiell-rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesgericht zum Schluss, insgesamt
bewirke die Ausgestaltung des Vertrages, der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils seit
rund 30 Jahren bestanden habe, eine erhebliche einschneidende Einschränkung in der
persönlichen Gestaltungsfreiheit des Berufungsklägers bei der Nachfolgeregelung. Der
ABV erscheine - eine Generation nach dessen Abschluss - als die Freiheiten des
Berufungsklägers nunmehr übermässig beschränkend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB.
Dem sei Rechnung zu tragen, indem der Vertrag zeitlich begrenzt werde und mit Wirkung
ex nunc dahinfalle. Demzufolge könne der Berufungskläger auch nicht verpflichtet
werden, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung in den
Verwaltungsrat zu wählen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 5.6.2, act. B 1).
Es gebe keinen Grund, davon auszugehen, dass die Abfindung nicht mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses per Ende 2001 hätte fällig sein sollen. Sei die Abfindung des
Berufungsklägers aber per Ende 2001 fällig gewesen, so seien es auch die
Beteiligungsforderung des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 8 lit. a/cc ABV resp. das
diesbezügliche Garantieversprechen. Damit habe die Verjährung begonnen (Art. 130 Ab.
1 OR). Als das Schlichtungsbegehren als erste verjährungsunterbrechende Handlung im
Dezember 2012 gestellt worden sei, seien diese Forderungen daher bereits verjährt
gewesen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 6.2, act. B 1).
Zu den drei Konventionalstrafen, die aufgrund der Nichtwahl des Berufungsbeklagten in
den Verwaltungsrat verfallen seien, äussere der Berufungskläger sich nicht. Da der ABV
während dem insofern relevanten Zeitraum noch gültig gewesen sei, bleibe es
diesbezüglich beim angefochtenen Urteil (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 6.4, act. B
1).
A___ dringe mit seiner Beschwerde teilweise durch. Die Klage sei abzuweisen, soweit es
um die Verpflichtung zur (künftigen) Wahl von B___ in den Verwaltungsrat der C___ AG
gehe sowie hinsichtlich der Zahlung von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 23.
Oktober 2012. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Zahlung von CHF 120‘000.00 nebst Zins
Seite 5
zu 5 % ab drei unterschiedlichen Zeitpunkten, sei das vorinstanzliche Urteil hingegen zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Prozesses rechtfertige es sich für das
bundesgerichtliche Verfahren, die Kosten von CHF 8‘000.00 den Parteien je hälftig
aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Sache werde zur
Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen
(Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 7, act. B 1).
D. Schriftenwechsel nach der Rückweisung durch das Bundesgericht
a) Die Verfahrensleitung gab den Parteien am 11. Juli 2017 Gelegenheit, innert Frist eine
abschliessende Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass
das Verfahren schriftlich durchgeführt werde (act. B 4).
b) Der Berufungskläger verwies auf die Kostenverlegung im Entscheid des Bundesgerichts
und liess mit Bezug auf die kantonalen Gerichtsverfahren eine identische Regelung
beantragen, mithin dass die Parteikosten (Anm. der Unterzeichneten: recte die
Gerichtskosten) hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen seien (act. B 5).
c) Der Berufungsbeklagte hielt fest (act. B 7), der Streitwert betrage unstreitig
CHF 170‘000.00, wovon ein Betrag von CHF 160‘000.00 auf das Rechtsbegehren Ziffer 1
und ein Betrag von CHF 10‘000.00 auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 entfalle. Dem
Berufungsbeklagten seien seitens des Bundesgerichtes CHF 120‘000.00, somit 71 % der
eingeklagten Forderung, zugesprochen worden. Dass das Bundesgericht die
Prozesskosten trotz des Obsiegens des Berufungsbeklagten hälftig verteilt habe, sei klar
willkürlich, habe aber nicht angefochten werden können. Im vorinstanzlichen Verfahren
präsentiere sich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anders als im
bundesgerichtlichen Verfahren: Das Bundesgericht habe in seinem Urteil klar und
unmissverständlich festgehalten, dass der ABV zwischen den Parteien ausdrücklich „mit
Wirkung ex nunc“, d.h. per Datum des letztinstanzlichen Entscheids, dahinfalle. Mit
anderen Worten sei der ABV zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Urteils des
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 noch aufrecht gewesen und
habe volle Gültigkeit beansprucht. Damit habe zu diesem Zeitpunkt aber auch die
Verpflichtung des Berufungsklägers, den Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat zu
wählen, nach wie vor bestanden. Erst mit Datum des Urteils des Bundesgerichts vom
27. Juni 2017 sei diese Verpflichtung zusammen mit dem übrigen Vertrag nachträglich
dahingefallen. Folglich gebe es keinen Grund, den Berufungsbeklagten in Bezug auf sein
Seite 6
Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 in den vorinstanzlichen Verfahren, in welchen ihm der
fragliche Anspruch auf Zuwahl in den Verwaltungsrat somit auch nach der Auffassung des
Bundesgerichts (noch) völlig zu Recht anerkannt worden sei, als unterlegen zu betrachten
und ihn deshalb kostenfällig werden zu lassen. Vielmehr habe der Berufungsbeklagte in
den Verfahren vor Kantons- und Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden in
diesem Punkt auch nach Auffassung des Bundesgerichts noch obsiegt. Somit habe der
Berufungsbeklagte vor Kantons- und Obergericht Appenzell Ausserrhoden also zu CHF
130‘000.00 von CHF 170‘000.00 und damit in einem Verhältnis von 76 % zu 24 %
obsiegt. In diesem Verhältnis von 76 % zu Gunsten des Berufungsbeklagten und 24 % zu
Gunsten des Berufungsklägers seien folglich auch die Kosten des Verfahrens vor
Kantons- und Obergericht Appenzell Ausserrhoden zu verteilen.
d) Dagegen liess der Berufungskläger einwenden (act. B 10), der ABV sei im Zeitpunkt des
Urteils des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden nicht mehr in Kraft gewesen. Dies aus
folgendem Grund: Die „ex nunc“-Wirkung beziehe sich auf den Zeitpunkt der
Verweigerung des Berufungsklägers, den AVB zu erfüllen, und nicht auf den Zeitpunkt
des Bundesgerichtsurteils. Würde letztere Auffassung vertreten, würde das fragliche Urteil
ad absurdum führten. Das Bundesgericht stelle doch gerade fest, dass im vorliegenden
Fall die Vertragsauflösung nicht, wie von den Vorinstanzen irrtümlicherweise festgehalten,
mittels Gestaltungsklage herbeizuführen war. Der exakte Zeitpunkt der „ex nunc“-Wirkung
werde nicht erwähnt. Aus den Urteilserwägungen ergebe sich aber implizit, dass die
Verweigerung der Wahl in den Verwaltungsrat im Jahr 2012 noch „rechtens“ gewesen sei
und die Konventionalstrafe gestützt auf die Nichtwahl im Jahr 2012 sei vom
Bundesgericht bestätigt worden. In Bezug auf künftige Wahlen habe das Bundesgericht
festgehalten, dass der Berufungskläger nicht verpflichtet werden könne, den
Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung noch in den Verwaltungsrat zu
wählen. Da der Klage mit Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens aufschiebende Wirkung
zugekommen sei (auch für das Verfahren vor Bundesgericht), habe spätestens ab
Einleitung der Klage keine Verpflichtung mehr bestanden, den Berufungsbeklagten in den
Verwaltungsrat zu wählen. Der Streitwert sei erst mit dem Bundesgerichtsurteil in
Rechtskraft erwachsen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, für die vorinstanzlichen
Verfahren von der vom Bundesgericht festgehaltenen Kostenverteilung abzuweichen. Die
Prozesskosten der vorinstanzlichen Verfahren seien daher von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen.
e) Die Kostennote von RA BB___ datiert vom 11. September 2017 (act. B 8), diejenige von
RA AA___ vom 1. November 2017 (act. B 14).
Seite 7
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 8. Mai 2018 durch und eröffnete sein Urteil den
Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 15).
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Formelles - Rückweisung und neues Urteil Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber, wenn die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also „definitiv“ entschieden wurden), wie auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Die Rechtskraftwirkung steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils erschüttern1. In verfahrensmässiger Hinsicht ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in der Sache selbst entschieden und eine Rückweisung an das Obergericht lediglich zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vorgenommen hat (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 vom 27. Juni 2017 E. 7, act. B 1).
E. 2 URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 106 ZPO mit weiteren Hinweisen; DHEDEN C. ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 196 f.; THOMAS GEISER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 66 BGG. Seite 9 Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat in den Jahren 2009, 2011 und 2012 (O1Z 13 21, act. B 3/2, S. 4 f.). CHF 40‘000.00 hat der Berufungsbeklagte als Konventionalstrafe für eine weitere Widerhandlung gegen den ABV eingeklagt; dabei ging es um den proportionalen Anspruch von B___ (entsprechend seiner Beteiligung) an den Bezügen des Berufungsklägers (K1Z 13 21, act. B 3/2, S. 8 f.). Schliesslich hat das Kantonsgericht dem Begehren, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung der C___ AG in den Verwaltungsrat zu wählen, einen Wert von CHF 10‘000.00 beigemessen (Verfahren K1Z 13 21, Urteil vom 28. Mai 2015 E. I.1, S. 4 f.).
E. 2.1 Grundsatz
E. 2.1.1 Prozesskosten sind die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), wobei die Gerichtskosten die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, den Entscheid sowie die Kosten der Beweisführung umfassen (Art. 95 Abs. 2 ZPO). 1 MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG. Seite 8 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzten sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird für die Aufteilung der Kosten regelmässig das Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren geforderten und dem im Urteil zugesprochenen Forderungsbetrag von Bedeutung sein. Dies ist jedoch nicht das einzige Kriterium. Namentlich wenn der vermögensrechtliche Streit sich nicht ausschliesslich um die Zusprechung eines festen Betrages dreht oder sowohl vermögensrechtliche wie auch nicht vermögensrechtliche Interessen Gegenstand des Prozesses bilden, kann auch das Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb des ganzen Rechtsstreites bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. So ist der Grundsatz der Haftung zum Beispiel stärker zu gewichten als die Höhe der Forderung, wenn diese vom richterlichen Ermessen abhängig war, wie dies bei Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Fall ist. Dem Entscheid, dass eine Partei grundsätzlich haftet, kann mehr Bedeutung zukommen, als dem zu leistenden Betrag. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen. Es ist zudem anerkannt, dass eine Partei stärker als nach Massgabe ihres Unterliegens, ja sogar vollumfänglich mit Prozesskosten belastet werden kann, wo die Umstände dies nahe legen und solange der Hauptgrundsatz nicht in sein Gegenteil verkehrt wird2.
E. 2.1.2 Den Streitwert der Klage haben die kantonalen Gerichte auf CHF 170‘000.00 festgelegt (Verfahren K1Z 13 21, Urteil vom 28. Mai 2015 E. I.1, S. 4 f. und Verfahren O1Z 15 11, Urteil vom 22. August 2016 E. 1.2, S. 6 f.), wogegen die Parteien nicht opponiert haben. Im Gegenteil geht zumindest der Berufungsbeklagte im Rahmen seiner Stellungnahme zur Verteilung der Prozesskosten nach dem Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls von einem Streitwert von CHF 170‘000.00 aus (act. B 7). Von diesem entfallen CHF 120‘000.00 (3 x CHF 40‘000.00) auf die Konventionalstrafe für die Nichtwahl des
E. 2.1.3 Nach dem Berufungsbeklagten sind die Gerichtskosten und Parteientschädigungen entsprechend dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen vor Bundesgericht zu verlegen (act. B 7), während der Berufungskläger sich für die vom Bundesgericht vorgenommene Halbierung der Verfahrenskosten und das Wettschlagen der Parteikosten ausspricht (act. B 5 und B 10; vgl. dazu oben D. lit. b-d).
E. 2.1.4 Das Obergericht erachtet - wie das Bundesgericht - aus den nachfolgenden Gründen ungeachtet des rein betragsmässigen Obsiegens / Unterliegens die hälftige Auferlegung der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten als angemessen:
- Vorliegend geht es nicht um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit, sondern in der Klage werden vermögensrechtliche Elemente (Konventionalstrafen wegen vier Widerhandlungen gegen den ABV) mit nicht vermögensrechtlichen Elementen (Antrag auf Wahl des Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat der C___ AG und Verbot der Abwahl desselben, solange er sich für das Amt zur Verfügung stellt und Aktionär des Unternehmens ist) verbunden.
- Zentraler Streitpunkt ist die Frage nach der (weiteren) Gültigkeit des ABV. Diese Problematik ist für das (künftige) Verhältnis der Parteien von weitaus grösserer Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Widerhandlungen gegen den ABV. Somit ist bei der Verlegung der Prozesskosten nebst dem betragsmässigen Obsiegen / Unterliegen auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Bundesgericht erkannt hat, dass der ABV - eine Generation nach dessen Abschluss
- die Freiheiten des Berufungsklägers im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig beschränkt und diesen zeitlich begrenzt bzw. ex nunc aufgehoben hat (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 5.6.2, act. B 1). Seite 10
- Folge der Aufhebung des ABV durch das Bundesgericht ist, dass damit auch potentiellen künftigen Ansprüchen des Berufungsbeklagten die Grundlage entzogen ist.
E. 2.2 Gerichtskosten Gestützt auf die Art. 17 Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 20 Gebührenordnung (bGS 233.3) haben die kantonalen Gerichte die Gerichtskosten auf CHF 12‘000.00 bzw. auf CHF 18'000.00 festgesetzt. An diesen Gebühren ist angesichts der grossen Bedeutung der Streitsache, der Vielzahl der zu beantwortenden Fragen sowie der umfangreichen Einlegerakten festzuhalten. Die Gerichtskosten vor beiden Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 30‘400.00 (Kosten Kantonsgericht CHF 12‘400.00 und Kosten Obergericht CHF 18‘000.00) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die von ihnen geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 21‘400.00 (Berufungsbeklagter CHF 6‘400.00 und Berufungskläger CHF 15‘000.00) werden auf ihren jeweiligen Rechtskostenanteil angerechnet. Somit hat der Berufungsbeklagte noch einen Betrag von CHF 8‘800.00 und der Berufungskläger einen solchen von CHF 200.00 zu leisten.
E. 2.3 Parteientschädigungen Nach dem oben Gesagten (E. 2.1) haben die Parteien die Kosten ihrer Rechtsvertretung sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren je selbst zu tragen.
E. 3 Kosten Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird abgesehen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Seite 11 In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Juni 2017 (4A_45/2017) erkennt das Obergericht:
Dispositiv
- Die Gerichtskosten vor beiden Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 30‘400.00 (Kosten Kantonsgericht CHF 12‘400.00 und Kosten Obergericht CHF 18‘000.00) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 21‘400.00 (Kläger CHF 6‘400.00 und Beklagter CHF 15‘000.00) auf ihren jeweiligen Rechtskostenanteil. Somit hat der Kläger noch einen Betrag von CHF 8‘800.00 und der Beklagte einen solchen von CHF 200.00 zu leisten.
- Die Kosten ihrer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei selbst. 3. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren trägt jede Partei selbst. 4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 170‘000.00.
- Zustellung am 8. August 2018 an: - RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen (Verfahren Nr. K1Z 13 21) Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli Seite 12
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht Appenzell Ausserrhoden 1. Abteilung
Entscheid vom 8. Mai 2018
Mitwirkende Obergerichtspräsident E. Zingg Oberrichterin S. Rohner Oberrichter Hp. Blaser, Hp. Fischer, S. Plachel Obergerichtsschreiberin B. Schittli
Verfahren Nr. O1Z 17 5
Sitzungsort Trogen
Berufungskläger A___ Beklagter
vertreten durch: RA AA___
Berufungsbeklagter B___ Kläger
vertreten durch: RA BB___
Gegenstand Kostenverlegung (Aktionärsbindungsvertrag)
Rechtsbegehren a) des Klägers und Berufungsbeklagten:
im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 30. Juni 2011, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 28. Juni 2012 und Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 23. Oktober 2012 zu bezahlen.
2. Der Beklagte sei unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art. 292 StGB für
den Unterlassungsfall zu verpflichten, den Kläger an der nächsten Generalversammlung der C___ AG in den Verwaltungsrat zu wählen, sofern der Kläger für dieses Amt kandidiert, und es sei dem Beklagten unter Androhung von Busse oder Haft gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, den Kläger als Verwaltungsrat der C___ AG abzuwählen, solange der Kläger sich für dieses Amt zur Verfügung stellt und er Aktionär der C___ AG ist.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Kläger ausdrücklich das
Nachklagerecht vorbehält.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. im Berufungsverfahren:
1. Die Berufung sei abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten und Berufungsklägers.
b) des Beklagten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren:
1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers. im Berufungsverfahren:
1. Der Entscheid des Kantonsgerichts von Appenzell A.Rh. vom 28. Mai 2015 im Verfahren K1Z 13 21 sei aufzuheben.
2. Die Klage vom 7. Mai 2013 sei vollumfänglich abzuweisen.
3. Eventualiter sei die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück zu
weisen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsbeklagten und Klägers für das vorliegende sowie das erstinstanzliche Verfahren.
Seite 2
Sachverhalt
A. Übersicht
Am 10. Januar 1985 gründeten die beiden Parteien zusammen mit E___ die C___ AG mit
Sitz in D___. Alle drei Aktionäre waren bei der Gründung im Verwaltungsrat vertreten, der
Beklagte und E___ hatten zudem die Geschäftsleitung inne. Am 23. Januar 1985
vereinbarten diese drei Aktionäre einen Aktionärbindungsvertrag (nachfolgend ABV; act.
B 4/3/1). Dieser beinhaltete unter anderem Abmachungen über den Anspruch der drei
Gründeraktionäre auf Einsitznahme in den Verwaltungsrat (Ziff. 5) und auf
Ausschüttungen der Aktiengesellschaft an sie (Ziff. 8). Insbesondere wurde bestimmt,
dass B___ als nichtgeschäftsführender Aktionär in bestimmtem Umfang Anspruch auf
eine Ausschüttung hatte, sobald der Lohn von A___ eine gewisse Schwelle überschritt.
Der Vertrag wurde "unkündbar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen" und Änderungen
waren nur mit dem schriftlichen Einverständnis aller drei Gründeraktionäre möglich (Ziff.
11). Für den Fall der Verletzung des ABV durch eine Vertragspartei wurde eine
Konventionalstrafe von CHF 40'000.00 pro Widerhandlungsfall statuiert (Ziff. 12).
Im Dezember 1986 schied B___ aus dem Verwaltungsrat aus (act. B 3/11/18). Im Jahr
1998 fanden unter den drei Aktionären Gespräche über eine Anpassung des ABV statt
(act. B 3/11/12), die jedoch ergebnislos verliefen. Dies hatte zur Folge, dass A___ am
28. April 1999 diesen Vertrag kündigte (act. B 3/11/13). B___ widersetzte sich dieser
Kündigung und hielt am ABV weiter fest (act. B 4/19/20). An der Generalversammlung
vom 1. November 1999 beantragte er seine Wahl in den Verwaltungsrat, wurde jedoch
nicht gewählt (act. B 3/11/15, S. 8). Auch in den Folgejahren wurde er nicht in den
Verwaltungsrat gewählt, zuletzt war dies an der Generalversammlung vom 12. Juni 2014
der Fall (act. B 3/3/3 bis B 3/3/8 und B 3/27/22). Per Ende 2001 schieden A___ und E___
aus dem Verwaltungsrat aus (act. B 3/10, S. 14). E___ verstarb im Januar 2004.
B___ beantragt gestützt auf den ABV seine Wahl in den Verwaltungsrat. Weiter beantragt
er die Leistung einer Konventionalstrafe durch den Beklagten für seine wiederholte
Nichtwahl in den Verwaltungsrat und die unterbliebenen Ausschüttungen, die ihm nach
seiner Auffassung im Zusammenhang mit den Lohnzahlungen an den Beklagten
zustehen. A___ bestreitet die weitere Gültigkeit des ABV nach der Kündigung im Jahre
1999 und weist die Begehren von B___ daher zurück.
Seite 3
B. Prozessgeschichte vor den kantonalen Gerichten
a) B___ stellte am 21. Dezember 2012 beim Vermittleramt Appenzeller Vorderland das
Vermittlungsbegehren. Die Vermittlung fand am 13. Februar 2013 statt und endete ohne
Einigung der Parteien, weshalb dem Kläger und Berufungsbeklagten (nachfolgend
Berufungsbeklagter) gleichentags die Klagebewilligung ausgestellt wurde.
b) Das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, 1. Abteilung, hiess die Klage mit Urteil vom
28. Mai 2015 gut und verpflichtete den Beklagten und Berufungskläger (nachfolgend
Berufungskläger), dem Berufungsbeklagten CHF 160‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf
einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins zu 5 % auf einem Betrag von
CHF 40‘000.00 seit 30. Juni 2011, Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit
28. Juni 2012 und Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 23. Oktober
2012 zu bezahlen. Weiter wurde der Berufungskläger unter Androhung von Busse oder
Haft gemäss Art. 292 StGB für den Unterlassungsfall verpflichtet, den Berufungsbeklagten
an der nächsten Generalversammlung der C___ AG in den Verwaltungsrat zu wählen,
solange der Berufungsbeklagte sich für dieses Amt zur Verfügung stellt. Die
Gerichtskosten im Umfang von insgesamt CHF 12‘400.00 wurden dem Berufungskläger
auferlegt und dieser wurde verpflichtet, dem Berufungsbeklagten eine
Parteientschädigung von CHF 15‘994.80 zu bezahlen (Verfahren O1Z 15 11, act. B 2/3).
c) Die Berufung von A___ wies das Obergericht Appenzell Ausserrhoden mit Urteil vom 22.
August 2016 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten. Die
Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von
CHF 18‘000.00, wurden dem Berufungskläger auferlegt, unter Anrechnung des von ihm
geleisteten Kostenvorschusses von CHF 15‘000.00. Zudem hatte der Berufungskläger
den Berufungsbeklagten für die Kosten seiner Rechtsvertretung mit CHF 7‘804.10 (inkl.
Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen (Verfahren O1Z 15 11, act. B 2/16).
C. Verfahren vor Bundesgericht
a) Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragte A___ dem Bundesgericht, das Urteil des
Obergerichts kostenfällig aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur
Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. B___ ersuchte um kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Seite 4
b) Die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Beschwerde mit Urteil vom
27. Juni 2017 teilweise gutgeheissen und den angefochtenen Entscheid aufgehoben. Es
hat A___ verpflichtet, B___ CHF 120‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % auf einem Betrag von
CHF 40‘000.00 seit 11. Juni 2009, Zins von 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit
30. Juni 2011 und Zins zu 5 % auf einem Betrag von CHF 40‘000.00 seit 28. Juni 2012 zu
bezahlen. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 8‘000.00
wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und für das bundesgerichtliche Verfahren
wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. Zur Neufestsetzung der Kosten des
kantonalen Verfahrens wurde die Sache an das Obergericht Appenzell Ausserrhoden
zurückgewiesen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017, act. B 1).
In materiell-rechtlicher Hinsicht gelangte das Bundesgericht zum Schluss, insgesamt
bewirke die Ausgestaltung des Vertrages, der bei Erlass des erstinstanzlichen Urteils seit
rund 30 Jahren bestanden habe, eine erhebliche einschneidende Einschränkung in der
persönlichen Gestaltungsfreiheit des Berufungsklägers bei der Nachfolgeregelung. Der
ABV erscheine - eine Generation nach dessen Abschluss - als die Freiheiten des
Berufungsklägers nunmehr übermässig beschränkend im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB.
Dem sei Rechnung zu tragen, indem der Vertrag zeitlich begrenzt werde und mit Wirkung
ex nunc dahinfalle. Demzufolge könne der Berufungskläger auch nicht verpflichtet
werden, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung in den
Verwaltungsrat zu wählen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 5.6.2, act. B 1).
Es gebe keinen Grund, davon auszugehen, dass die Abfindung nicht mit der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses per Ende 2001 hätte fällig sein sollen. Sei die Abfindung des
Berufungsklägers aber per Ende 2001 fällig gewesen, so seien es auch die
Beteiligungsforderung des Berufungsbeklagten gemäss Ziffer 8 lit. a/cc ABV resp. das
diesbezügliche Garantieversprechen. Damit habe die Verjährung begonnen (Art. 130 Ab.
1 OR). Als das Schlichtungsbegehren als erste verjährungsunterbrechende Handlung im
Dezember 2012 gestellt worden sei, seien diese Forderungen daher bereits verjährt
gewesen (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 6.2, act. B 1).
Zu den drei Konventionalstrafen, die aufgrund der Nichtwahl des Berufungsbeklagten in
den Verwaltungsrat verfallen seien, äussere der Berufungskläger sich nicht. Da der ABV
während dem insofern relevanten Zeitraum noch gültig gewesen sei, bleibe es
diesbezüglich beim angefochtenen Urteil (Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 6.4, act. B
1).
A___ dringe mit seiner Beschwerde teilweise durch. Die Klage sei abzuweisen, soweit es
um die Verpflichtung zur (künftigen) Wahl von B___ in den Verwaltungsrat der C___ AG
gehe sowie hinsichtlich der Zahlung von CHF 40‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 23.
Oktober 2012. Im Übrigen, d.h. hinsichtlich der Zahlung von CHF 120‘000.00 nebst Zins
Seite 5
zu 5 % ab drei unterschiedlichen Zeitpunkten, sei das vorinstanzliche Urteil hingegen zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Prozesses rechtfertige es sich für das
bundesgerichtliche Verfahren, die Kosten von CHF 8‘000.00 den Parteien je hälftig
aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Sache werde zur
Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen
(Urteil Bundesgericht 4A_45/2017 E. 7, act. B 1).
D. Schriftenwechsel nach der Rückweisung durch das Bundesgericht
a) Die Verfahrensleitung gab den Parteien am 11. Juli 2017 Gelegenheit, innert Frist eine
abschliessende Stellungnahme einzureichen. Im Übrigen wurde darauf hingewiesen, dass
das Verfahren schriftlich durchgeführt werde (act. B 4).
b) Der Berufungskläger verwies auf die Kostenverlegung im Entscheid des Bundesgerichts
und liess mit Bezug auf die kantonalen Gerichtsverfahren eine identische Regelung
beantragen, mithin dass die Parteikosten (Anm. der Unterzeichneten: recte die
Gerichtskosten) hälftig zu teilen und die Parteikosten wettzuschlagen seien (act. B 5).
c) Der Berufungsbeklagte hielt fest (act. B 7), der Streitwert betrage unstreitig
CHF 170‘000.00, wovon ein Betrag von CHF 160‘000.00 auf das Rechtsbegehren Ziffer 1
und ein Betrag von CHF 10‘000.00 auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 entfalle. Dem
Berufungsbeklagten seien seitens des Bundesgerichtes CHF 120‘000.00, somit 71 % der
eingeklagten Forderung, zugesprochen worden. Dass das Bundesgericht die
Prozesskosten trotz des Obsiegens des Berufungsbeklagten hälftig verteilt habe, sei klar
willkürlich, habe aber nicht angefochten werden können. Im vorinstanzlichen Verfahren
präsentiere sich das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen anders als im
bundesgerichtlichen Verfahren: Das Bundesgericht habe in seinem Urteil klar und
unmissverständlich festgehalten, dass der ABV zwischen den Parteien ausdrücklich „mit
Wirkung ex nunc“, d.h. per Datum des letztinstanzlichen Entscheids, dahinfalle. Mit
anderen Worten sei der ABV zwischen den Parteien zum Zeitpunkt des Urteils des
Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 22. August 2016 noch aufrecht gewesen und
habe volle Gültigkeit beansprucht. Damit habe zu diesem Zeitpunkt aber auch die
Verpflichtung des Berufungsklägers, den Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat zu
wählen, nach wie vor bestanden. Erst mit Datum des Urteils des Bundesgerichts vom
27. Juni 2017 sei diese Verpflichtung zusammen mit dem übrigen Vertrag nachträglich
dahingefallen. Folglich gebe es keinen Grund, den Berufungsbeklagten in Bezug auf sein
Seite 6
Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 in den vorinstanzlichen Verfahren, in welchen ihm der
fragliche Anspruch auf Zuwahl in den Verwaltungsrat somit auch nach der Auffassung des
Bundesgerichts (noch) völlig zu Recht anerkannt worden sei, als unterlegen zu betrachten
und ihn deshalb kostenfällig werden zu lassen. Vielmehr habe der Berufungsbeklagte in
den Verfahren vor Kantons- und Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden in
diesem Punkt auch nach Auffassung des Bundesgerichts noch obsiegt. Somit habe der
Berufungsbeklagte vor Kantons- und Obergericht Appenzell Ausserrhoden also zu CHF
130‘000.00 von CHF 170‘000.00 und damit in einem Verhältnis von 76 % zu 24 %
obsiegt. In diesem Verhältnis von 76 % zu Gunsten des Berufungsbeklagten und 24 % zu
Gunsten des Berufungsklägers seien folglich auch die Kosten des Verfahrens vor
Kantons- und Obergericht Appenzell Ausserrhoden zu verteilen.
d) Dagegen liess der Berufungskläger einwenden (act. B 10), der ABV sei im Zeitpunkt des
Urteils des Obergerichtes Appenzell Ausserrhoden nicht mehr in Kraft gewesen. Dies aus
folgendem Grund: Die „ex nunc“-Wirkung beziehe sich auf den Zeitpunkt der
Verweigerung des Berufungsklägers, den AVB zu erfüllen, und nicht auf den Zeitpunkt
des Bundesgerichtsurteils. Würde letztere Auffassung vertreten, würde das fragliche Urteil
ad absurdum führten. Das Bundesgericht stelle doch gerade fest, dass im vorliegenden
Fall die Vertragsauflösung nicht, wie von den Vorinstanzen irrtümlicherweise festgehalten,
mittels Gestaltungsklage herbeizuführen war. Der exakte Zeitpunkt der „ex nunc“-Wirkung
werde nicht erwähnt. Aus den Urteilserwägungen ergebe sich aber implizit, dass die
Verweigerung der Wahl in den Verwaltungsrat im Jahr 2012 noch „rechtens“ gewesen sei
und die Konventionalstrafe gestützt auf die Nichtwahl im Jahr 2012 sei vom
Bundesgericht bestätigt worden. In Bezug auf künftige Wahlen habe das Bundesgericht
festgehalten, dass der Berufungskläger nicht verpflichtet werden könne, den
Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung noch in den Verwaltungsrat zu
wählen. Da der Klage mit Bezug auf Ziff. 2 des Rechtsbegehrens aufschiebende Wirkung
zugekommen sei (auch für das Verfahren vor Bundesgericht), habe spätestens ab
Einleitung der Klage keine Verpflichtung mehr bestanden, den Berufungsbeklagten in den
Verwaltungsrat zu wählen. Der Streitwert sei erst mit dem Bundesgerichtsurteil in
Rechtskraft erwachsen. Es gebe keinen ersichtlichen Grund, für die vorinstanzlichen
Verfahren von der vom Bundesgericht festgehaltenen Kostenverteilung abzuweichen. Die
Prozesskosten der vorinstanzlichen Verfahren seien daher von den Parteien je zur Hälfte
zu tragen und die Parteikosten wettzuschlagen.
e) Die Kostennote von RA BB___ datiert vom 11. September 2017 (act. B 8), diejenige von
RA AA___ vom 1. November 2017 (act. B 14).
Seite 7
E. Entscheid des Obergerichts
Das Obergericht führte seine Beratung am 8. Mai 2018 durch und eröffnete sein Urteil den
Parteien anschliessend im Dispositiv (act. B 15).
Erwägungen
1. Formelles - Rückweisung und neues Urteil
Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ebenso wie das Bundesgericht selber,
wenn die Sache erneut ihm unterbreitet wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im
Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei beschlägt die Verbindlichkeit sowohl Punkte,
bezüglich deren keine Rückweisung erfolgt (die also „definitiv“ entschieden wurden), wie
auch für diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben. Die
Rechtskraftwirkung steht aber immer unter dem Vorbehalt, dass sich nicht aus dem
Rückweisungsverfahren neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne der prozessualen
Revision ergeben, welche die sachverhaltliche Grundlage des Rückweisungsurteils
erschüttern1.
In verfahrensmässiger Hinsicht ist zu bemerken, dass das Bundesgericht in der Sache
selbst entschieden und eine Rückweisung an das Obergericht lediglich zur Neuverlegung
der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens vorgenommen hat (Urteil
Bundesgericht 4A_45/2017 vom 27. Juni 2017 E. 7, act. B 1).
2. Verlegung der Prozesskosten
2.1 Grundsatz
2.1.1 Prozesskosten sind die Gerichtskosten sowie die Parteientschädigungen (Art. 95 Abs. 1
ZPO), wobei die Gerichtskosten die Pauschalen für das Schlichtungsverfahren, den
Entscheid sowie die Kosten der Beweisführung umfassen (Art. 95 Abs. 2 ZPO).
1 MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107
BGG.
Seite 8
Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei
Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als
unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die
Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die
Gerichtskosten werden mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Ein
Fehlbetrag wird von der kostenpflichtigen Partei nachgefordert (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die
kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die geleisteten Vorschüsse zu ersetzten
sowie die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO).
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird für die Aufteilung der Kosten regelmässig
das Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren geforderten und dem im Urteil
zugesprochenen Forderungsbetrag von Bedeutung sein. Dies ist jedoch nicht das einzige
Kriterium. Namentlich wenn der vermögensrechtliche Streit sich nicht ausschliesslich um
die Zusprechung eines festen Betrages dreht oder sowohl vermögensrechtliche wie auch
nicht vermögensrechtliche Interessen Gegenstand des Prozesses bilden, kann auch das
Gewicht der einzelnen Rechtsbegehren innerhalb des ganzen Rechtsstreites bei der
Kostenverteilung berücksichtigt werden. So ist der Grundsatz der Haftung zum Beispiel
stärker zu gewichten als die Höhe der Forderung, wenn diese vom richterlichen Ermessen
abhängig war, wie dies bei Schadenersatz- oder Genugtuungsforderungen der Fall ist.
Dem Entscheid, dass eine Partei grundsätzlich haftet, kann mehr Bedeutung zukommen,
als dem zu leistenden Betrag. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist das
Ausmass des Obsiegens nach Ermessen festzulegen. Es ist zudem anerkannt, dass eine
Partei stärker als nach Massgabe ihres Unterliegens, ja sogar vollumfänglich mit
Prozesskosten belastet werden kann, wo die Umstände dies nahe legen und solange der
Hauptgrundsatz nicht in sein Gegenteil verkehrt wird2.
2.1.2 Den Streitwert der Klage haben die kantonalen Gerichte auf CHF 170‘000.00 festgelegt
(Verfahren K1Z 13 21, Urteil vom 28. Mai 2015 E. I.1, S. 4 f. und Verfahren O1Z 15 11,
Urteil vom 22. August 2016 E. 1.2, S. 6 f.), wogegen die Parteien nicht opponiert haben.
Im Gegenteil geht zumindest der Berufungsbeklagte im Rahmen seiner Stellungnahme
zur Verteilung der Prozesskosten nach dem Entscheid des Bundesgerichts ebenfalls von
einem Streitwert von CHF 170‘000.00 aus (act. B 7). Von diesem entfallen
CHF 120‘000.00 (3 x CHF 40‘000.00) auf die Konventionalstrafe für die Nichtwahl des
2 URWYLER/GRÜTTER, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2.
Aufl. 2016, N. 6 zu Art. 106 ZPO mit weiteren Hinweisen; DHEDEN C. ZOTSANG, Prozesskosten nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Diss. 2015, S. 196 f.; THOMAS GEISER, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 13 zu Art. 66 BGG.
Seite 9
Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat in den Jahren 2009, 2011 und 2012 (O1Z 13
21, act. B 3/2, S. 4 f.). CHF 40‘000.00 hat der Berufungsbeklagte als Konventionalstrafe
für eine weitere Widerhandlung gegen den ABV eingeklagt; dabei ging es um den
proportionalen Anspruch von B___ (entsprechend seiner Beteiligung) an den Bezügen
des Berufungsklägers (K1Z 13 21, act. B 3/2, S. 8 f.). Schliesslich hat das Kantonsgericht
dem Begehren, den Berufungsbeklagten an der nächsten Generalversammlung der C___
AG in den Verwaltungsrat zu wählen, einen Wert von CHF 10‘000.00 beigemessen
(Verfahren K1Z 13 21, Urteil vom 28. Mai 2015 E. I.1, S. 4 f.).
2.1.3 Nach dem Berufungsbeklagten sind die Gerichtskosten und Parteientschädigungen
entsprechend dem betragsmässigen Obsiegen und Unterliegen vor Bundesgericht zu
verlegen (act. B 7), während der Berufungskläger sich für die vom Bundesgericht
vorgenommene Halbierung der Verfahrenskosten und das Wettschlagen der Parteikosten
ausspricht (act. B 5 und B 10; vgl. dazu oben D. lit. b-d).
2.1.4 Das Obergericht erachtet - wie das Bundesgericht - aus den nachfolgenden Gründen
ungeachtet des rein betragsmässigen Obsiegens / Unterliegens die hälftige Auferlegung
der Gerichtskosten und die Wettschlagung der Parteikosten als angemessen:
- Vorliegend geht es nicht um eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit, sondern
in der Klage werden vermögensrechtliche Elemente (Konventionalstrafen wegen vier
Widerhandlungen gegen den ABV) mit nicht vermögensrechtlichen Elementen
(Antrag auf Wahl des Berufungsbeklagten in den Verwaltungsrat der C___ AG und
Verbot der Abwahl desselben, solange er sich für das Amt zur Verfügung stellt und
Aktionär des Unternehmens ist) verbunden.
- Zentraler Streitpunkt ist die Frage nach der (weiteren) Gültigkeit des ABV. Diese
Problematik ist für das (künftige) Verhältnis der Parteien von weitaus grösserer
Bedeutung als die Sanktionierung einzelner Widerhandlungen gegen den ABV.
Somit ist bei der Verlegung der Prozesskosten nebst dem betragsmässigen
Obsiegen / Unterliegen auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das
Bundesgericht erkannt hat, dass der ABV - eine Generation nach dessen Abschluss
- die Freiheiten des Berufungsklägers im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB übermässig
beschränkt und diesen zeitlich begrenzt bzw. ex nunc aufgehoben hat (Urteil
Bundesgericht 4A_45/2017 E. 5.6.2, act. B 1).
Seite 10
- Folge der Aufhebung des ABV durch das Bundesgericht ist, dass damit auch
potentiellen künftigen Ansprüchen des Berufungsbeklagten die Grundlage entzogen
ist.
2.2 Gerichtskosten
Gestützt auf die Art. 17 Abs. 1 lit. b, Art. 19 Abs. 1 lit. b und Art. 20 Gebührenordnung
(bGS 233.3) haben die kantonalen Gerichte die Gerichtskosten auf CHF 12‘000.00 bzw.
auf CHF 18'000.00 festgesetzt. An diesen Gebühren ist angesichts der grossen
Bedeutung der Streitsache, der Vielzahl der zu beantwortenden Fragen sowie der
umfangreichen Einlegerakten festzuhalten.
Die Gerichtskosten vor beiden Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 30‘400.00 (Kosten
Kantonsgericht CHF 12‘400.00 und Kosten Obergericht CHF 18‘000.00) werden den
Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die von ihnen geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF
21‘400.00 (Berufungsbeklagter CHF 6‘400.00 und Berufungskläger CHF 15‘000.00)
werden auf ihren jeweiligen Rechtskostenanteil angerechnet. Somit hat der
Berufungsbeklagte noch einen Betrag von CHF 8‘800.00 und der Berufungskläger einen
solchen von CHF 200.00 zu leisten.
2.3 Parteientschädigungen
Nach dem oben Gesagten (E. 2.1) haben die Parteien die Kosten ihrer Rechtsvertretung
sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren je selbst zu tragen.
3. Kosten
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren wird abgesehen (Art.
107 Abs. 2 ZPO).
Seite 11
In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Juni 2017 (4A_45/2017)
erkennt das Obergericht:
1. Die Gerichtskosten vor beiden Instanzen in Höhe von insgesamt CHF 30‘400.00 (Kosten Kantonsgericht CHF 12‘400.00 und Kosten Obergericht CHF 18‘000.00) werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt unter Anrechnung der von ihnen geleisteten Vorschüsse in Höhe von CHF 21‘400.00 (Kläger CHF 6‘400.00 und Beklagter CHF 15‘000.00) auf ihren jeweiligen Rechtskostenanteil. Somit hat der Kläger noch einen Betrag von CHF 8‘800.00 und der Beklagte einen solchen von CHF 200.00 zu leisten.
2. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung im erstinstanzlichen Verfahren trägt jede Partei selbst. 3. Die Kosten ihrer Rechtsvertretung im Berufungsverfahren trägt jede Partei selbst. 4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden. Die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde richtet sich nach Art. 72 ff. Bundesgerichtsgesetz (BGG, SR 173.110). Die Beschwerde ist beim Schweizerischen Bundesgericht, Avenue du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). Der Streitwert beträgt CHF 170‘000.00.
5. Zustellung am 8. August 2018 an:
- RA AA___, eingeschrieben - RA BB___, eingeschrieben - Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden, Trogen (Verfahren Nr. K1Z 13 21)
Der Obergerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ernst Zingg lic. iur. Barbara Schittli
Seite 12